AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solar-Anlage) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen uns, der Hahn Solar GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
  2. Die Hahn Solar GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
  3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmer, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Montageleistung

  1. Bei der durch die Hahn Solar GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:

(1) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und

(2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.

  1. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Hahn Solar GmbH sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
  2. Die Hahn Solar GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Hahn Solar GmbH teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Plicht zur vollständigen lnformationsbeschaffenheit obliegt dem Kunden. Kann die Hahn Solar GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
  3. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Hahn Solar GmbH zu erbringenden Leistungen.
  4. Die Hahn Solar GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lasen.

§ 3 Auftragserteilung und Angebot

  1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, welches Hahn Solar GmbH innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Hahn Solar GmbH sind freibleibend.
  2. Voraussetzungen für einen verbindlichen Vertrag mit der Hahn Solar GmbH beinhaltet die Zusage des Grundversorgers zur Errichtung einer Solaranlage, durch positive Prüfung durch die Ingenieure der Hahn Solar GmbH und die technische Umsetzbarkeit durch unsere Projektierer.
  3. Der Vertrag wird als nichtig behandelt, wenn eines der unter Punkt 2 genannten Kriterien nicht erfüllt bzw. technisch umgesetzt werden können. Es entstehen sodann dem Auftraggeber und der Hahn Solar GmbH keinerlei Kosten. Zudem hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf den Verbau der Anlage und muss dem nichtigen Auftrag zustimmen.
  4. Sollten jedoch alle punkte wie in Punkt 2 geschildert positiv verlaufen, erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung durch die Hahn Solar GmbH.
  5. Technische und wirtschaftliche Ertragsprognosen sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind unverbindlich. Sie ist nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 5 Zahlung 

§ 5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

§ 5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst

auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

§ 5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist. Ausführung Kunde

§ 5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 5.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 5.7 Wir sind berechtigt, die Bezahlung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung im Voraus zu verlangen.

§ 5.8 Zahlungen sind auf eines unserer angegeben Konten zu leisten.

 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart. Der Beginn der von der Hahn Solar GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Sind im Vertrag von der Hahn Solar GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Leistungsort/ Gefahrtragung

  1. Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der
  2. Hahn Solar GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.

§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten

§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten

§ 7 Kündigung/pauschaler Vergütungsanspruch

  1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Hahn Solar GmbH aus nicht von diesen zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, bevor die Hahn Solar GmbH mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die Hahn Solar GmbH berechtigt, eine Pauschale Vergütung i. H. v. 15 % des Nettovertragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber ist es gestattet nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und Aufwendungen Hahn Solar GmbH eine wesentlich niedrigere Vergütung als die vorstehende 15%ige Pauschale gerechtfertigt ist.
  2. Hahn Solar GmbH ist abweichend vorstehendem Absatz (1) berechtigt, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 649 BGB zu verlangen.

§ 8 Haftung für Mängel

  1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels in Textform  anzuzeigen.
  2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Hahn Solar GmbH angezeigt werden.

§ 8.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen Produktbeschreibungen sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche 

Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.

§ 8.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar einer längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.

§ 8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so liefern/ leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-Leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-Leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.

§ 8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche

§ 8.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Hahn Solar GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat der Hahn Solar GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.
  2. Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 9 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzten.

§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie

 der Hersteller

Die Hahn Solar GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Hahn Solar GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Hahn Solar GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat der Hahn Solar GmbH unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.
  2. Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.

§ 14 Datenschutz

Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nichtausdrücklich -insbesondere über die Bestellung eines Newsletters 2uSl.1mmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.

§ 15 Rechtswahl 

– Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt.